146.1
CH-SG
Art. 4 Statistikgesetz - b) Grundsätze
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Statistikgesetz · b) Grundsätze
1. Die statistische Tätigkeit wird nach wissenschaftlich anerkannten Grundsätzen und Methoden ausgeführt.
2. Statistische Informationen sind unter Vorbehalt der Gesetzgebung über den Datenschutz öffentlich.
3. Statistische Informationen werden mit Angaben über die ihnen zugrunde liegenden Begriffsdefinitionen, die Quellen sowie die Erhebungs- und die Auswertungsmethoden veröffentlicht.
4. Statistische Daten und Informationen werden so erhoben und aufbewahrt, dass ihre nachhaltige Nutzung sichergestellt ist und die Angaben nach Abs. 3 dieser Bestimmung nachvollziehbar sind.