146.1
CH-SG
Art. 30 Statistikgesetz - b) missbräuchliche Verwendung von statistischen Daten
VI. Schlussbestimmungen
Art. 30 Statistikgesetz · b) missbräuchliche Verwendung von statistischen Daten
1. Wer statistische Daten, die sie oder er im Auftrag der Kantonsverwaltung bearbeitet oder nach Art. 23 dieses Erlasses erhalten hat, vorsätzlich für andere als statistische Zwecke verwendet oder ohne Zustimmung der kantonalen Statistikstelle weitergibt, wird mit Busse bestraft.