Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-SG

Art. 3 Statistikgesetz - Kantonale Statistik a) Zweck

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Statistikgesetz · Kantonale Statistik a) Zweck

1. Die kantonale Statistik vermittelt Behörden und Öffentlichkeit statistische Informationen über Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt.

2. Sie unterstützt Vorbereitung, Erfüllung und Überprüfung von kantonalen Aufgaben und deckt allgemeine Informationsbedürfnisse von Gemeinwesen, Gesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft ab.

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