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146.1 CH-SG

Art. 29 Statistikgesetz - Strafbestimmungen a) Verletzung der Wahrheits- oder der Mitwirkungspflicht

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 29 Statistikgesetz · Strafbestimmungen a) Verletzung der Wahrheits- oder der Mitwirkungspflicht

1. Wer bei einer Erhebung vorsätzlich falsche Angaben macht oder trotz Mahnung eine Mitwirkungspflicht nicht oder nicht richtig erfüllt, wird mit Busse bis Fr. 5000.- bestraft.

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