146.1
CH-SG
Art. 29 Statistikgesetz - Strafbestimmungen a) Verletzung der Wahrheits- oder der Mitwirkungspflicht
VI. Schlussbestimmungen
Art. 29 Statistikgesetz · Strafbestimmungen a) Verletzung der Wahrheits- oder der Mitwirkungspflicht
1. Wer bei einer Erhebung vorsätzlich falsche Angaben macht oder trotz Mahnung eine Mitwirkungspflicht nicht oder nicht richtig erfüllt, wird mit Busse bis Fr. 5000.- bestraft.