Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-SG

Art. 28 Statistikgesetz - Gebühren

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 28 Statistikgesetz · Gebühren

1. Die Regierung regelt die Gebühren für den Bezug von gedruckten Publikationen und die Abgabe von statistischen Daten.

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