Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-SG

Art. 26 Statistikgesetz - Datenverknüpfungen a) Grundsatz

V. Datenschutz, Datenabgabe und Datensicherheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Statistikgesetz · Datenverknüpfungen a) Grundsatz

1. Die Verknüpfung von statistischen Daten ist zulässig.

2. Statistische Personendaten werden ausschliesslich von der kantonalen Statistikstelle verknüpft.

3. Verknüpfte statistische Personendaten werden nicht gespeichert. Ausgenommen sind anonymisierte Personendaten.

← Art. 25 Statistikgesetz Begriffe Art. 27 Statistikgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →