146.1
CH-SG
Art. 26 Statistikgesetz - Datenverknüpfungen a) Grundsatz
V. Datenschutz, Datenabgabe und Datensicherheit
Art. 26 Statistikgesetz · Datenverknüpfungen a) Grundsatz
1. Die Verknüpfung von statistischen Daten ist zulässig.
2. Statistische Personendaten werden ausschliesslich von der kantonalen Statistikstelle verknüpft.
3. Verknüpfte statistische Personendaten werden nicht gespeichert. Ausgenommen sind anonymisierte Personendaten.