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146.1 CH-SG

Art. 25 Statistikgesetz - Erhebungsmaterial sowie Namens- und Adresslisten

V. Datenschutz, Datenabgabe und Datensicherheit
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Art. 25 Statistikgesetz · Erhebungsmaterial sowie Namens- und Adresslisten

1. Erhebungsmaterial, das Namen oder persönliche Identifikationsnummern der Betroffenen enthält, wird ausschliesslich von der Erhebungsstelle bearbeitet.

2. Die Erhebungsstelle vernichtet Erhebungsmaterial nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowie Namens- und Adresslisten, die zur Durchführung der Erhebung gebraucht wurden, sobald die Unterlagen für die statistische Tätigkeit nicht mehr benötigt werden.

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