146.1
CH-SG
Art. 25 Statistikgesetz - Erhebungsmaterial sowie Namens- und Adresslisten
V. Datenschutz, Datenabgabe und Datensicherheit
Art. 25 Statistikgesetz · Erhebungsmaterial sowie Namens- und Adresslisten
1. Erhebungsmaterial, das Namen oder persönliche Identifikationsnummern der Betroffenen enthält, wird ausschliesslich von der Erhebungsstelle bearbeitet.
2. Die Erhebungsstelle vernichtet Erhebungsmaterial nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowie Namens- und Adresslisten, die zur Durchführung der Erhebung gebraucht wurden, sobald die Unterlagen für die statistische Tätigkeit nicht mehr benötigt werden.