Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-SG

Art. 23 Statistikgesetz - Abgabe von statistischen Daten an Dritte a) Voraussetzungen

V. Datenschutz, Datenabgabe und Datensicherheit
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Art. 23 Statistikgesetz · Abgabe von statistischen Daten an Dritte a) Voraussetzungen

1. Öffentliche Statistik- und Forschungsstellen ausserhalb der Kantonsverwaltung erhalten statistische Daten der kantonalen Statistik, wenn sie sich verpflichten

a) die Bestimmungen dieses Erlasses einzuhalten;

b) die Daten nur mit Zustimmung der kantonalen Statistikstelle weiterzugeben.

2. Der Bezug von statistischen Personendaten richtet sich zusätzlich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz.[9]

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