146.1
CH-SG
Art. 23 Statistikgesetz - Abgabe von statistischen Daten an Dritte a) Voraussetzungen
V. Datenschutz, Datenabgabe und Datensicherheit
Art. 23 Statistikgesetz · Abgabe von statistischen Daten an Dritte a) Voraussetzungen
1. Öffentliche Statistik- und Forschungsstellen ausserhalb der Kantonsverwaltung erhalten statistische Daten der kantonalen Statistik, wenn sie sich verpflichten
a) die Bestimmungen dieses Erlasses einzuhalten;
b) die Daten nur mit Zustimmung der kantonalen Statistikstelle weiterzugeben.
2. Der Bezug von statistischen Personendaten richtet sich zusätzlich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz.[9]