146.1
CH-SG
Art. 22 Statistikgesetz - Zweckbindung
V. Datenschutz, Datenabgabe und Datensicherheit
Art. 22 Statistikgesetz · Zweckbindung
1. Statistische Daten werden ausschliesslich zu statistischen Zwecken verwendet.
2. Die Verwendung zu einem anderen Zweck ist zulässig, wenn sie in einem Bundes- oder einem kantonalen Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder die betroffene Person schriftlich zustimmt.
3. Verfügungen, die auf einer zweckwidrigen Verwendung von statistischen Daten beruhen, sind ungültig.