Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-SG

Art. 22 Statistikgesetz - Zweckbindung

V. Datenschutz, Datenabgabe und Datensicherheit
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Art. 22 Statistikgesetz · Zweckbindung

1. Statistische Daten werden ausschliesslich zu statistischen Zwecken verwendet.

2. Die Verwendung zu einem anderen Zweck ist zulässig, wenn sie in einem Bundes- oder einem kantonalen Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder die betroffene Person schriftlich zustimmt.

3. Verfügungen, die auf einer zweckwidrigen Verwendung von statistischen Daten beruhen, sind ungültig.

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