146.1
CH-SG
Art. 21 Statistikgesetz - Verwendung
IV. Veröffentlichung und Verwendung von statistischen Informationen
Art. 21 Statistikgesetz · Verwendung
1. Dritte können publizierte oder auf andere Weise zugänglich gemachte statistische Informationen unter Quellenangabe verwenden. Vorbehalten bleiben Urheberrechte, über die der Kanton nicht verfügen kann.