146.1
CH-SG
Art. 20 Statistikgesetz - b) Gebühren
IV. Veröffentlichung und Verwendung von statistischen Informationen
Art. 20 Statistikgesetz · b) Gebühren
1. Für den Bezug von gedruckten Publikationen kann eine Gebühr erhoben werden.
2. Die Gemeinde erhält gedruckte Publikationen kostenlos.