Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-SG

Art. 20 Statistikgesetz - b) Gebühren

IV. Veröffentlichung und Verwendung von statistischen Informationen
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Art. 20 Statistikgesetz · b) Gebühren

1. Für den Bezug von gedruckten Publikationen kann eine Gebühr erhoben werden.

2. Die Gemeinde erhält gedruckte Publikationen kostenlos.

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