146.1
CH-SG
Art. 2 Statistikgesetz - Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Statistikgesetz · Geltungsbereich
1. Dieser Erlass gilt für die statistische Tätigkeit der Kantonsverwaltung und für Personen oder Organisationen, die im Auftrag der Kantonsverwaltung statistische Tätigkeiten ausführen.
2. Ausgenommen ist die wissenschaftliche Tätigkeit von Lehr- und Forschungseinrichtungen.
3. Die Regierung kann durch Verordnung weitere Ausnahmen festlegen.