146.1
CH-SG
Art. 19 Statistikgesetz - Veröffentlichung a) Veröffentlichungspflicht
IV. Veröffentlichung und Verwendung von statistischen Informationen
Art. 19 Statistikgesetz · Veröffentlichung a) Veröffentlichungspflicht
1. Statistische Informationen werden publiziert oder auf andere Weise zugänglich gemacht.
2. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Datenschutz.