Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-SG

Art. 18 Statistikgesetz - Entschädigung

III. Datenerhebung
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Art. 18 Statistikgesetz · Entschädigung

1. Die Mitwirkung bei der Erhebung wird nicht entschädigt.

2. Ist die Mitwirkung mit einem grossen Aufwand verbunden, kann eine Entschädigung ausgerichtet werden.

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