Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-SG

Art. 16 Statistikgesetz - c) Vorbehalte

III. Datenerhebung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Statistikgesetz · c) Vorbehalte

1. Vorbehalten bleiben

a) die Gesetzgebung über den Datenschutz;

b) gesetzliche Bestimmungen des kantonalen Rechts über Geheimhaltung, Schweigepflicht und Amtsgeheimnis, wenn sie die Auskunft oder die Weitergabe von Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliessen.

← Art. 15 Statistikgesetz Begriffe Art. 17 Statistikgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →