Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-SG

Art. 14 Statistikgesetz - Mitwirkungspflicht a) Dienststellen der Kantons- und der Gemeindeverwaltung

III. Datenerhebung
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Art. 14 Statistikgesetz · Mitwirkungspflicht a) Dienststellen der Kantons- und der Gemeindeverwaltung

1. Die Dienststellen der Kantons- und der Gemeindeverwaltung

a) stellen für Erhebungen Daten aus ihren Datensammlungen zur Verfügung;

b) geben der kantonalen Statistikstelle Auskunft über die Struktur ihrer amtlichen Register.

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