Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-SG

Art. 13 Statistikgesetz - c) Erhebungsart

III. Datenerhebung
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Art. 13 Statistikgesetz · c) Erhebungsart

1. Statistische Daten werden nach Möglichkeit durch Indirekterhebung aus bestehenden Datensammlungen von Bund, Kanton und Gemeinden erhoben.

2. Die Direkterhebung ist zulässig, wenn die statistischen Informationen aus den bestehenden Datensammlungen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand gewonnen werden können.

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