146.1
CH-SG
Art. 12 Statistikgesetz - b) ergänzende Regelungen
III. Datenerhebung
Art. 12 Statistikgesetz · b) ergänzende Regelungen
1. Die zuständige Stelle des Kantons regelt nach Anhören der kantonalen Statistikstelle und der betroffenen Dienststellen des Kantons die Einzelheiten der Erhebung.
2. Sie regelt insbesondere den Datenschutz, soweit dieser nicht durch die Gesetzgebung über den Datenschutz geregelt ist, und bezeichnet das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortliche Organ.
3. Zuständige Stelle des Kantons ist
a) die Regierung, wenn Stellen ausserhalb der Kantonsverwaltung auskunftspflichtig sind;
b) die kantonale Statistikstelle oder die von ihr bezeichnete Dienststelle bei Erhebungen, die der Kanton im Auftrag des Bundes durchführt;
c) in den übrigen Fällen die Dienststelle, welche die statistischen Informationen benötigt.