Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-SG

Art. 11 Statistikgesetz - Grundsätze a) Rechtsgrundlage

III. Datenerhebung
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Art. 11 Statistikgesetz · Grundsätze a) Rechtsgrundlage

1. Statistische Daten werden erhoben, wenn die Erhebung

a) gesetzlich vorgeschrieben ist;

b) im Mehrjahresprogramm enthalten ist;

c) von der Regierung im Einzelfall gesondert beschlossen wird.

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