Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-SG

Art. 10 Statistikgesetz - Zusammenarbeit

II. Organisation
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Art. 10 Statistikgesetz · Zusammenarbeit

1. Der Kanton arbeitet zur Weiterentwicklung der öffentlichen Statistik mit anderen Trägern der öffentlichen Statistik zusammen.

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