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146.1 CH-SG

Art. 1 Statistikgesetz - Begriffe

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Statistikgesetz · Begriffe

1. In diesem Erlass bedeuten

a) Statistik: Verdichtung von Einzeldaten zum Zweck, Erkenntnisse über die Eigenschaften und Zusammenhänge von Massenerscheinungen zu gewinnen;

b) statistische Informationen: Erkenntnisse über die Eigenschaften und Zusammenhänge von Massenerscheinungen, die aus der Verdichtung von Einzeldaten gewonnen wurden;

c) statistische Daten: Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben werden und als Einzeldaten nicht für den Vollzug verwendet werden;

d) statistische Tätigkeit: jede Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist, statistische Informationen zu erzeugen oder zu verbreiten, sowie die Konzeption und Dokumentation dieser Tätigkeiten;

e) kantonale Statistik: statistische Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Erlasses fallen;

f) Erhebung: Erhebung von statistischen Daten für die kantonale Statistik.

Begriffe Art. 2 Statistikgesetz →

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