Art. 1 Statistikgesetz - Begriffe
Art. 1 Statistikgesetz · Begriffe
1. In diesem Erlass bedeuten
a) Statistik: Verdichtung von Einzeldaten zum Zweck, Erkenntnisse über die Eigenschaften und Zusammenhänge von Massenerscheinungen zu gewinnen;
b) statistische Informationen: Erkenntnisse über die Eigenschaften und Zusammenhänge von Massenerscheinungen, die aus der Verdichtung von Einzeldaten gewonnen wurden;
c) statistische Daten: Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben werden und als Einzeldaten nicht für den Vollzug verwendet werden;
d) statistische Tätigkeit: jede Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist, statistische Informationen zu erzeugen oder zu verbreiten, sowie die Konzeption und Dokumentation dieser Tätigkeiten;
e) kantonale Statistik: statistische Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Erlasses fallen;
f) Erhebung: Erhebung von statistischen Daten für die kantonale Statistik.