145.2
CH-SG
Art. 9 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) - Auszahlung
II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen für Mitglieder oberster Leitungsorgane selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten
Art. 9 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) · Auszahlung
1. Vergütungen, die einer vollständigen Ablieferungspflicht nach diesem Erlass unterliegen, werden an den Kanton ausgerichtet. In den anderen Fällen erfolgt die Vergütung an die jeweiligen Mitglieder des obersten Leitungsorgans.
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Geltungsbereich
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