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145.2 CH-SG

Art. 9 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) - Auszahlung

II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen für Mitglieder oberster Leitungsorgane selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten
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Art. 9 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) · Auszahlung

1. Vergütungen, die einer vollständigen Ablieferungspflicht nach diesem Erlass unterliegen, werden an den Kanton ausgerichtet. In den anderen Fällen erfolgt die Vergütung an die jeweiligen Mitglieder des obersten Leitungsorgans.

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