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145.2 CH-SG

Art. 8 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) - Abrechnung

II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen für Mitglieder oberster Leitungsorgane selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten
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Art. 8 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) · Abrechnung

1. Die Präsidentin oder der Präsident des obersten Leitungsorgans sorgt für die Erstellung einer Abrechnung der an die Mitglieder des obersten Leitungsorgans je Kalenderjahr ausgerichteten festen Vergütungen, Taggelder und Spesen. Die Abrechnung wird der rechnungsführenden Stelle der Anstalt eingereicht.

2. Die Abrechnung enthält Angaben zum Zeitaufwand der Mitglieder für die Tätigkeiten nach Art. 4 dieses Erlasses.

3. Die rechnungsführende Stelle der Anstalt übermittelt dem Personaldienst des zuständigen Departementes eine Kopie der Abrechnung.

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