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145.2 CH-SG

Art. 7 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) - Spesen

II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen für Mitglieder oberster Leitungsorgane selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten
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Art. 7 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) · Spesen

1. Spesen für Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen werden nach den in der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 festgelegten Ansätzen vergütet, soweit sie tatsächlich entstanden und angemessen sind.

2. Das oberste Leitungsorgan kann einen Infrastrukturbeitrag für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie für die Mitglieder von höchstens jeweils Fr. 1'000.- je Jahr beschliessen.

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