145.2
CH-SG
Art. 6 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) - b) Taggeld
II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen für Mitglieder oberster Leitungsorgane selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten
Art. 6 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) · b) Taggeld
1. ...
2. Taggelder werden wie folgt vergütet
a)* bis zu einem Zeitaufwand von zwei Stunden Fr. 250.-;
b)* für einen Zeitaufwand von mehr als zwei bis zu drei Stunden Fr. 400.-;
c)* für einen Zeitaufwand von mehr als drei bis zu vier Stunden Fr. 550.-;
d)* für einen Zeitaufwand von mehr als vier bis zu fünf Stunden Fr. 700.-;
e)* für einen Zeitaufwand von mehr als fünf bis zu sechs Stunden Fr. 850.-;
f)* für einen Zeitaufwand von mehr als sechs Stunden Fr. 1'000.-.
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Geltungsbereich
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