Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.2 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) - c) Taggeld

II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen für Mitglieder oberster Leitungsorgane selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten
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Art. 4 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) · c) Taggeld

1. Taggelder werden ausgerichtet für

a)* die Teilnahme an Sitzungen des obersten Leitungsorgans sowie an Sitzungen zu deren Vor- und Nachbereitung;

abis)* die Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen nach Art. 3a Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses sowie an Sitzungen zu deren Vor- und Nachbereitung;

b)* die Tätigkeit in Arbeitsgruppen;

c) die Teilnahme an funktionsbezogenen und notwendigen Fort- und Weiterbildungen;

d)* die funktionsbezogene und notwendige Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen;

e)* gesondert vergütete Aufträge.

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