Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.2 CH-SG

Art. 3a Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) - b) feste Vergütung

II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen für Mitglieder oberster Leitungsorgane selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten
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Art. 3a Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) · b) feste Vergütung

1. Die feste Vergütung wird ausgerichtet für Tätigkeiten

a) im obersten Leitungsorgan;

b) in Ausschüssen, die

1. statutarisch vorgesehen sind oder

2. durch formellen Beschluss des obersten Leitungsorgans zur Vorbereitung und Bearbeitung von Geschäften gebildet werden.

2. Die feste Vergütung dient zur Abgeltung des Zeitaufwands für

a) individuelle Vor- und Nachbereitung der Sitzungen einschliesslich Aktenstudium;

b) Hin- und Rückreise zu den Sitzungen;

c) administrative Tätigkeiten;

d) allgemeine Repräsentation der Anstalt.

3. Die Höhe der festen Vergütung richtet sich nach

a) der Zahl der Sitzungen und nach deren Zeitbedarf insgesamt;

b) dem durchschnittlichen Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen;

c) der Bedeutung der Institution;

d) den fachlichen Anforderungskriterien an die Mitglieder des obersten Leitungsorgans;

e) den branchenüblichen Vergütungsansätzen.

4. Die feste Vergütung wird nach Funktion im obersten Leitungsorgan oder im betreffenden Ausschuss abgestuft.

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