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145.2 CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) - Vergütungsarten a) Grundsatz

II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen für Mitglieder oberster Leitungsorgane selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten
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Art. 2 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) · Vergütungsarten a) Grundsatz

1. Die Vergütung besteht aus einer festen Vergütung je Jahr und Taggeldern.

2. In ausserordentlichen Situationen kann die Regierung eine zusätzliche Vergütung beschliessen.

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