145.2
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) - Vergütungsarten a) Grundsatz
II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen für Mitglieder oberster Leitungsorgane selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten
Art. 2 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) · Vergütungsarten a) Grundsatz
1. Die Vergütung besteht aus einer festen Vergütung je Jahr und Taggeldern.
2. In ausserordentlichen Situationen kann die Regierung eine zusätzliche Vergütung beschliessen.
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Geltungsbereich
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