145.2
CH-SG
Art. 15 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) - Berichterstattung an den Kantonsrat
IV. Berichterstattung
Art. 15 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) · Berichterstattung an den Kantonsrat
1. Die Regierung erstattet dem Kantonsrat jährlich mit der Botschaft zur Staatsrechnung Bericht über bedeutende Entwicklungen und Kennzahlen im Zusammenhang mit Vergütungen an Mitglieder oberster Leitungsorgane von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten nach Anhang 1 zu diesem Erlass.
2. Die Regierung erstattet der Kommission des Kantonsrates, die Geschäfte des Finanzhaushalts behandelt, einmal je Amtsdauer Bericht über den Vollzug dieses Erlasses und Anpassungen in Anhang 1 zu diesem Erlass.