145.2
CH-SG
Art. 14 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) - Berichterstattung an die Regierung
IV. Berichterstattung
Art. 14 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) · Berichterstattung an die Regierung
1. Das Finanzdepartement erstellt einmal je Jahr eine Übersicht über
a)* die folgenden Angaben betreffend Mitglieder oberster Leitungsorgane von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten nach Anhang 1 zu diesem Erlass
1. feste Vergütungen, Taggelder und Spesen;
2.* Zeitaufwand für die Tätigkeiten nach Art. 4 dieses Erlasses;
3.* ...
b)* die folgenden Angaben betreffend Mitglieder der Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung, die nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 dem kantonalen Personalrecht unterstehen
1.* feste Vergütungen, Taggelder und Spesen;
2. abgelieferte Vergütungen.
2. Die Regierung nimmt die Übersicht zur Kenntnis.
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Geltungsbereich
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