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145.2 CH-SG

Art. 14 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) - Berichterstattung an die Regierung

IV. Berichterstattung
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Art. 14 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) · Berichterstattung an die Regierung

1. Das Finanzdepartement erstellt einmal je Jahr eine Übersicht über

a)* die folgenden Angaben betreffend Mitglieder oberster Leitungsorgane von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten nach Anhang 1 zu diesem Erlass

1. feste Vergütungen, Taggelder und Spesen;

2.* Zeitaufwand für die Tätigkeiten nach Art. 4 dieses Erlasses;

3.* ...

b)* die folgenden Angaben betreffend Mitglieder der Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung, die nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 dem kantonalen Personalrecht unterstehen

1.* feste Vergütungen, Taggelder und Spesen;

2. abgelieferte Vergütungen.

2. Die Regierung nimmt die Übersicht zur Kenntnis.

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