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145.2 CH-SG

Art. 13 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) - Abrechnung

III. Ablieferung der Vergütungen an den Kanton
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Art. 13 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) · Abrechnung

1. Mitglieder der Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung, die nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 dem kantonalen Personalrecht unterstehen, reichen wenigstens einmal jährlich eine Kopie der Abrechnung der erhaltenen Vergütungen und Spesen ein beim Personaldienst

a)* des Departementes, dem sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter angehören;

b)* der Organisation mit kantonaler Beteiligung, der sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter angehören.

2. Die abzuliefernden Vergütungen werden vom zuständigen Personaldienst nach Abs. 1 dieser Bestimmung jährlich berechnet und bezogen.

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