145.2
CH-SG
Art. 13 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) - Abrechnung
III. Ablieferung der Vergütungen an den Kanton
Art. 13 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) · Abrechnung
1. Mitglieder der Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung, die nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 dem kantonalen Personalrecht unterstehen, reichen wenigstens einmal jährlich eine Kopie der Abrechnung der erhaltenen Vergütungen und Spesen ein beim Personaldienst
a)* des Departementes, dem sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter angehören;
b)* der Organisation mit kantonaler Beteiligung, der sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter angehören.
2. Die abzuliefernden Vergütungen werden vom zuständigen Personaldienst nach Abs. 1 dieser Bestimmung jährlich berechnet und bezogen.
← Art. 12 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung)
Geltungsbereich
Art. 14 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) →