145.2
CH-SG
Art. 12 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) - Ausschluss von bezahltem Urlaub und von Inkonvenienzentschädigungen
III. Ablieferung der Vergütungen an den Kanton
Art. 12 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) · Ausschluss von bezahltem Urlaub und von Inkonvenienzentschädigungen
1. Für die Tätigkeit von Mitgliedern der Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung wird kein bezahlter Urlaub nach Art. 67a Abs. 2 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 gewährt.
2. Für die Tätigkeit von Mitgliedern der Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung werden keine Inkonvenienzentschädigungen nach Art. 87 ff. der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 gewährt.
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Geltungsbereich
Art. 13 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) →