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145.2 CH-SG

Art. 11 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) - Ablieferungspflicht

III. Ablieferung der Vergütungen an den Kanton
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Art. 11 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) · Ablieferungspflicht

1. Mitglieder der Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung, die nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 dem kantonalen Personalrecht unterstehen, liefern die feste Vergütung sowie Taggelder, die sie für ihre Tätigkeit erhalten, grundsätzlich dem Kanton ab.

2. Die Regierung kann im Wahlbeschluss Ausnahmen festlegen. Sie berücksichtigt bei der Festlegung des Umfangs der Ablieferungspflicht insbesondere, wie weit die Tätigkeit

a)* nach Vereinbarung mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitszeit ausgeübt werden kann;

b)* zum Fachbereich des betroffenen Mitglieds gehört.

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