145.2
CH-SG
Art. 10 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) - Rückforderung
II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen für Mitglieder oberster Leitungsorgane selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten
Art. 10 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) · Rückforderung
1. Zu Unrecht ausbezahlte Vergütungen und Spesen können während fünf Jahren zurückgefordert werden.
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Geltungsbereich
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