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145.2 CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmung
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Art. 1 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) · Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen über Höhe und Ausrichtung von Vergütungen nach Abschnitt II dieses Erlasses gelten für Mitglieder oberster Leitungsorgane der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten nach Anhang 1 zu diesem Erlass.

2. Die Bestimmungen über die Ablieferungspflicht von Vergütungen nach Abschnitt III dieses Erlasses gelten für Mitglieder der Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung, die

a)* nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 dem kantonalen Personalrecht unterstehen und eine Vergütung erhalten und

b)* gewählt oder mandatiert werden

1. vom Kantonsrat oder

2. von der Regierung oder

3. von einer der Regierung nachgeordneten Behörde oder Dienststelle.

Geltungsbereich Art. 2 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) →

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