145.2
CH-SG
Art. 1 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) - Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) · Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen über Höhe und Ausrichtung von Vergütungen nach Abschnitt II dieses Erlasses gelten für Mitglieder oberster Leitungsorgane der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten nach Anhang 1 zu diesem Erlass.
2. Die Bestimmungen über die Ablieferungspflicht von Vergütungen nach Abschnitt III dieses Erlasses gelten für Mitglieder der Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung, die
a)* nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 dem kantonalen Personalrecht unterstehen und eine Vergütung erhalten und
b)* gewählt oder mandatiert werden
1. vom Kantonsrat oder
2. von der Regierung oder
3. von einer der Regierung nachgeordneten Behörde oder Dienststelle.