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145.1 KomExComEx CH-SG

Art. 9 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) - Abrechnung

II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen
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Art. 9 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) · Abrechnung

1. Die Präsidentin oder der Präsident einer Kommission reicht dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei wenigstens einmal jährlich am Ende des Kalenderjahres sowie am Ende der Amtsdauer eine Aufstellung der angefallenen Taggelder, Spesen und festen Vergütungen je Mitglied ein.

2. Die Expertinnen und Experten, die keiner Kommission angehören, reichen dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei wenigstens einmal jährlich am Ende des Kalenderjahres sowie am Ende der Amtsdauer eine Aufstellung der angefallenen Taggelder und Spesen ein.

3. Für Auftragsverhältnisse werden Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.

4. Das zuständige Departement oder die Staatskanzlei prüft die Aufstellungen und veranlasst die Auszahlung der Vergütungen.

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