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145.1 KomExComEx CH-SG

Art. 8 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) - Spesen

II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen
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Art. 8 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) · Spesen

1. Spesen für Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen werden nach den in der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 festgelegten Ansätzen vergütet, soweit sie tatsächlich entstanden und angemessen sind.

2. Weitere Auslagen sind mit den Taggeldern abgegolten.

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