145.1
KomExComEx
CH-SG
Art. 7 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) - c) Vergütung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses
II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen
Art. 7 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) · c) Vergütung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses
1. Departemente und Staatskanzlei legen die Höhe der Vergütung im Einzelfall fest. Das Personalamt wird angehört.
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