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145.1 KomExComEx CH-SG

Art. 7 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) - c) Vergütung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses

II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen
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Art. 7 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) · c) Vergütung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses

1. Departemente und Staatskanzlei legen die Höhe der Vergütung im Einzelfall fest. Das Personalamt wird angehört.

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