145.1
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CH-SG
Art. 5 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) - Ansätze a) Taggeld
II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen
Art. 5 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) · Ansätze a) Taggeld
1. Die Ansätze richten sich nach Anhang 2 und 3 dieses Erlasses.
2. Taggelder werden wie folgt vergütet
a) nach Zeitaufwand
1. ein Viertel eines Taggelds für bis zu zwei Stunden;
2. ein halbes Taggeld für mehr als zwei bis zu vier Stunden;
3. ein volles Taggeld für mehr als vier bis zu sechs Stunden;
4. anderthalb Taggelder für mehr als sechs Stunden.
b) je Sitzung
1. ein halbes Taggeld für das Kommissionspräsidium;
2. ein Viertel eines Taggelds für die Protokollführung.
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