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145.1 KomExComEx CH-SG

Art. 5 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) - Ansätze a) Taggeld

II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen
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Art. 5 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) · Ansätze a) Taggeld

1. Die Ansätze richten sich nach Anhang 2 und 3 dieses Erlasses.

2. Taggelder werden wie folgt vergütet

a) nach Zeitaufwand

1. ein Viertel eines Taggelds für bis zu zwei Stunden;

2. ein halbes Taggeld für mehr als zwei bis zu vier Stunden;

3. ein volles Taggeld für mehr als vier bis zu sechs Stunden;

4. anderthalb Taggelder für mehr als sechs Stunden.

b) je Sitzung

1. ein halbes Taggeld für das Kommissionspräsidium;

2. ein Viertel eines Taggelds für die Protokollführung.

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