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145.1 KomExComEx CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) - c) Vergütung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses

II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen
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Art. 4 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) · c) Vergütung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses

1. Die Vergütung erfolgt im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, wenn

a) die Tätigkeit eines Kommissionsmitglieds oder einer Expertin oder eines Experten erheblich über das übliche Mass hinausgeht oder

b) die Expertin oder der Experte keiner Kommission angehört und nicht als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte tätig ist.

2. Wird die Tätigkeit im Rahmen eines Auftragsverhältnisses ausgeübt, werden keine Taggelder oder festen Vergütungen ausgerichtet.

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