Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.1 KomExComEx CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) - b) feste Vergütung

II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen
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Art. 3 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) · b) feste Vergütung

1. Zusätzlich zu den Taggeldern erhalten Personen, die ein Amt nach Anhang 1 dieses Erlasses ausüben, eine feste Vergütung.

2. Personen, die während eines Kalenderjahrs ihr Amt antreten oder daraus ausscheiden, erhalten die feste Vergütung anteilsmässig.

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