145.1
KomExComEx
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) - b) feste Vergütung
II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen
Art. 3 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) · b) feste Vergütung
1. Zusätzlich zu den Taggeldern erhalten Personen, die ein Amt nach Anhang 1 dieses Erlasses ausüben, eine feste Vergütung.
2. Personen, die während eines Kalenderjahrs ihr Amt antreten oder daraus ausscheiden, erhalten die feste Vergütung anteilsmässig.
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