145.1
KomExComEx
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) - Vergütungsarten a) Taggelder
II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen
Art. 2 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) · Vergütungsarten a) Taggelder
1. Taggelder werden ausgerichtet für
a) die Teilnahme an Sitzungen einschliesslich Reisezeit;
b) spezifische Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags der Kommission einschliesslich Reisezeit;
c) die Expertentätigkeit bei Prüfungen.
2. Zusätzliche Taggelder werden ausgerichtet für
a) die Übernahme des Kommissionspräsidiums, wenn dafür keine feste Vergütung ausgerichtet wird;
b) die Protokollführung.
3. Mit den Taggeldern sind auch die individuelle Vor- und Nachbereitung der Sitzungen einschliesslich Aktenstudium abgegolten.
← Art. 1 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx)
Geltungsbereich
Art. 3 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) →