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145.1 KomExComEx CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) - Vergütungsarten a) Taggelder

II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen
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Art. 2 Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) · Vergütungsarten a) Taggelder

1. Taggelder werden ausgerichtet für

a) die Teilnahme an Sitzungen einschliesslich Reisezeit;

b) spezifische Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags der Kommission einschliesslich Reisezeit;

c) die Expertentätigkeit bei Prüfungen.

2. Zusätzliche Taggelder werden ausgerichtet für

a) die Übernahme des Kommissionspräsidiums, wenn dafür keine feste Vergütung ausgerichtet wird;

b) die Protokollführung.

3. Mit den Taggeldern sind auch die individuelle Vor- und Nachbereitung der Sitzungen einschliesslich Aktenstudium abgegolten.

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