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143.71 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal - c) ergänzende Vorschriften

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Art. 3 Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal · c) ergänzende Vorschriften

1. Die Vorschriften der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal, insbesondere über Auszahlung, Kürzung, Entzug, Berichtigung und Kürzung von Renten, werden sachgemäss angewendet.

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