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143.71 CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal - b) Begrenzung der Teuerungszulage

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Art. 2 Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal · b) Begrenzung der Teuerungszulage

1. Die Teuerungszulage wird höchstens in der von der Versicherungskasse zu tragenden Höhe gewährt

a) Rentenbezügern, die den Dienst beim Staat oder bei einem der Versicherungskasse für das Staatspersonal angeschlossenen Arbeitgeber ganz oder teilweise aufgelöst haben, aber in der Versicherungskasse verblieben sind;

b) Rentenbezügern, die der Versicherungskasse angehört haben, ohne im Dienst des Staates oder eines der Versicherungskasse für das Staatspersonal angeschlossenen Arbeitgebers zu stehen, deren überschiessende Teuerungszulage aber kein Arbeitgeber trägt.

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