143.71
CH-SG
Art. 1 Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal - Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal a) Berechnung der Teuerungszulage
Art. 1 Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal · Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal a) Berechnung der Teuerungszulage
1. Die Teuerungszulage an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal wird nach der Rente zuzüglich bisherige Teuerungszulage berechnet.
2. Bei der erstmaligen Festsetzung wird sie nach der Rente berechnet.