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143.71 CH-SG

Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal a) Berechnung der Teuerungszulage

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Die Teuerungszulage an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal wird nach der Rente zuzüglich bisherige Teuerungszulage berechnet.

2. Bei der erstmaligen Festsetzung wird sie nach der Rente berechnet.

1. Die Teuerungszulage wird höchstens in der von der Versicherungskasse zu tragenden Höhe gewährt

a) Rentenbezügern, die den Dienst beim Staat oder bei einem der Versicherungskasse für das Staatspersonal angeschlossenen Arbeitgeber ganz oder teilweise aufgelöst haben, aber in der Versicherungskasse verblieben sind;

b) Rentenbezügern, die der Versicherungskasse angehört haben, ohne im Dienst des Staates oder eines der Versicherungskasse für das Staatspersonal angeschlossenen Arbeitgebers zu stehen, deren überschiessende Teuerungszulage aber kein Arbeitgeber trägt.

1. Die Vorschriften der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal, insbesondere über Auszahlung, Kürzung, Entzug, Berichtigung und Kürzung von Renten, werden sachgemäss angewendet.

1. Staat und Versicherungskasse gewähren auf Renten anderer Vorsorgeeinrichtungen keine Teuerungszulagen.

2. Vorbehalten bleiben Sonderregelungen nach Art. 3 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal.

1. Die Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. Juli 1983 wird aufgehoben.

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