143.70
CH-SG
Art. 9 Reglement über die Teilliquidation der Versicherungskasse für das Staatspersonal - Zuständigkeit
Art. 9 Reglement über die Teilliquidation der Versicherungskasse für das Staatspersonal · Zuständigkeit
1. Die Versicherungskasse prüft, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind.
2. Über die Durchführung der Teilliquidation entscheidet
a) das Finanzdepartement auf Antrag der Versicherungskasse bei Teilliquidation als Folge einer erheblichen Verminderung des Versichertenbestandes oder einer Umstrukturierung;
b) das Personalamt bei einer Teilliquidation als Folge einer Vertragsauflösung.