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143.70 CH-SG

Art. 8 Reglement über die Teilliquidation der Versicherungskasse für das Staatspersonal - Verteilplan

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Art. 8 Reglement über die Teilliquidation der Versicherungskasse für das Staatspersonal · Verteilplan

1. Für die Ermittlung des Anteils an den freien Mitteln sind massgebend

a) für die Versicherten die reglementarische Austrittsleistung;

b) für die Rentenbezügerinnen und -bezüger das technisch notwendige Vorsorgekapital.

2. Im Verteilplan bleiben eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und freiwillige Einlagen der letzten 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Teilliquidation unberücksichtigt.

3. Die freien Mittel am Stichtag der Teilliquidation werden vorbehältlich von Art. 6 dieses Erlasses in Prozenten der reglementarischen Austrittsleistungen der verbleibenden und austretenden Versicherten sowie der Vorsorgekapitalien der Rentenbezügerinnen und -bezüger festgelegt. Für die austretenden Versicherten und für die Rentenbezügerinnen und -bezüger entspricht der Anteil an den freien Mitteln diesem auf die Austrittsleistungen beziehungsweise auf das Vorsorgekapital angewendeten Prozentsatz.

4. Der Anspruch der austretenden Gruppe von Versicherten an den Wertschwankungsreserven bemisst sich an den auf ihre Austrittsleistungen und ihr Vorsorgekapital entfallenden Anteil.

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