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143.70 CH-SG

Art. 4 Reglement über die Teilliquidation der Versicherungskasse für das Staatspersonal - Stichtag

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Art. 4 Reglement über die Teilliquidation der Versicherungskasse für das Staatspersonal · Stichtag

1. Der massgebende Stichtag für die Teilliquidation entspricht dem letzten Tag des Monats, in dem die Verminderung des Versichertenbestandes oder die Umstrukturierung abgeschlossen oder die Auflösung des Anschlussvertrags rechtswirksam wurde.

2. Bilanzstichtag für die Teilliquidation ist der 31. Dezember vor der Feststellung des Tatbestands der Teilliquidation.

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