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143.70 CH-SG

Art. 3 Reglement über die Teilliquidation der Versicherungskasse für das Staatspersonal - b) kollektiver und individueller Austritt

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Art. 3 Reglement über die Teilliquidation der Versicherungskasse für das Staatspersonal · b) kollektiver und individueller Austritt

1. Ein kollektiver Austritt liegt vor, wenn Gruppen von wenigstens 25 Versicherten oder von Rente beziehenden Personen als Folge einer Umstrukturierung oder der Auflösung eines Anschlussvertrags gemeinsam in eine neue Vorsorgeeinrichtung übertreten. Die übrigen Austritte im Rahmen einer Teilliquidation gelten als individuelle Austritte.

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